Energiekostenausgleich FAQ
Sie haben Fragen zum Energiekostenausgleich? Wir haben die wichtigsten Antworten für Sie parat!
Die Bundesregierung gewährt einen Energiekostenzuschuss für Stromlieferverträge in Höhe von € 150,–
- Der Energiekostenausgleich wird über einen Gutschein abgewickelt. Dieser wird von der Bundesregierung an jede österreichische Adresse zugesendet, an der eine oder mehrere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
- Erforderliche Daten finden Sie auf Ihrem Stromliefervertrag bzw. auf Ihrer Stromrechnung. Alternativ können Sie diese Daten auch über unser Kundenportal abrufen.
Den ausgefüllten Gutschein senden Sie elektronisch oder auf dem Postweg an das Bundesrechenzentrum retour. Alles Weitere dazu finden Sie im Begleitschreiben der Bundesregierung. Bitte beachten Sie auch alle dort angegebenen Voraussetzungen für die Berechtigung den Gutschein einzulösen.
Der Energiekostenausgleich wird über einen Gutschein abgewickelt. Dieser wird an jede österreichische Adresse zugesendet, an der eine oder mehrere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Für jeden Haushalt mit einem aufrechten Stromlieferungsvertrag kann ein Gutschein eingelöst werden, sofern die Einkunfts-Höchstgrenze (siehe Frage 5) nicht überschritten wird.
Für die Einlösung ist der Gutschein auszufüllen. Der Stromlieferant berücksichtigt den Gutschein ab Juni 2022 bei Ihrer Jahres- oder Schlussabrechnung .
Um den Gutschein einzulösen, ergänzen bzw. überprüfen Sie bitte die Felder auf Ihrem Gutschein:
- Ihre vollständige Zählpunktbezeichnung (finden Sie auf der Rechnung oder dem Stromliefervertrag Ihres Stromlieferanten, Pflichtfeld)
- Kunde/in des Stromlieferanten (finden Sie auf der Jahresabrechnung)
- Nachname, Vorname (finden Sie bei den Kundendaten Ihres Stromlieferanten auf der Jahresabrechnung, Pflichtfelder)
- Geburtsdatum (Pflichtfeld)
- E-Mail-Adresse und Telefonnummer (für allfällige Rückfragen)
- Firmenname Ihres Stromlieferanten (Pflichtfeld)
- Bestätigung, dass Sie diejenige Person sind, die den Vertrag mit dem Stromlieferanten abgeschlossen hat (Pflichtfeld)
- Bestätigung, dass die Jahreseinkünfte unter der Höchstgrenze liegen (Pflichtfeld).
Hinweis: Die Zählpunktnummer ist eine eindeutige 33-stellige Nummer, welche in der Regel mit den Buchstaben „AT“ beginnt. Loggen Sie sich im Kundenportal Voltino & Gastino ein, um Ihre Stromrechnung abzurufen. Dort finden Sie die Zählpunktnummer sowie den Vertragspartner.
Sie dürfen diesen Gutschein einlösen, wenn
- Sie an der Adresse an der Sie den Gutschein empfangen haben im Zeitraum vom 15. März 2022 bis 30. Juni 2022 an zumindest einem Tag Ihren Hauptwohnsitz haben,
- Sie zahlender Kunde/in bei einem Stromlieferanten sind und wenn
- die Einkünfte eine bestimmte Höchstgrenze (siehe Frage 5) nicht überschreiten.
Wenn Sie geprüft haben, dass Sie begünstigt sind, senden Sie den Gutschein elektronisch mittels QR-Code (rechts oben auf Ihrem Gutscheinschreiben) oder postalisch mittels dem beiliegenden Rücksendekuvert an das Bundesrechenzentrum retour. Rücksendungen nach dem 31. Oktober 2022 werden ausnahmslos nicht mehr berücksichtigt.
Der Gutschein wird nach erfolgter Überprüfung automatisch an den Stromlieferanten übermittelt. Die 150 Euro werden Ihnen ab Juni 2022 bei Ihrer Jahres- oder Schlussabrechnung gutgeschrieben.
Die direkte Abgabe des Gutscheins bei Ihrem Stromlieferanten ist nicht möglich.
Elektronisch und rasch können Sie die Rücksendung Ihres Gutscheins abwickeln unter: energiekostenausgleich.gv.at
Zu unterscheiden ist zwischen einem „Einpersonenhaushalt“ und einem „Mehrpersonenhaushalt“:
„Einpersonenhaushalt“
- Sie leben am Hauptwohnsitz alleine oder mit einer/mehreren Personen, die an der Adresse keinen Hauptwohnsitz hat/haben.
- Die Grenze beträgt 55.000 Euro im Jahr. Das entspricht bei Nichtselbstständigen (z.B. Arbeiter, Angestellte) einem Monatsbruttobezug von ca. 5.670 Euro brutto. Die Grenze bezieht sich nur auf die Einkünfte der Person mit Hauptwohnsitz.
„Mehrpersonenhaushalt“
- Sie leben am Hauptwohnsitz mit einer/mehreren Personen, die dort ebenfalls ihren Hauptwohnsitz haben, in einem Haushalt zusammen.
- Die Grenze beträgt 110.000 Euro im Jahr. Das entspricht bei Nichtselbstständigen einem gemeinsamen Monatsbruttobezug von ca. 11.340 Euro brutto.
- Die Grenze bezieht sich auf alle Einkünfte der über 18-jährigen Person mit Hauptwohnsitz.
- Wenn Sie einen Einkommensteuerbescheid für 2020 haben, der vor dem 15. März 2022 erlassen wurde, entnehmen Sie den Wert aus der Zeile „Gesamtbetrag der Einkünfte“ aus dem Bescheid für 2020.
- Wenn Sie keinen Einkommensteuerbescheid für 2020, aber einen Einkommensteuerbescheid für 2019 haben, der vor dem 15. März 2022 erlassen wurde, entnehmen Sie den Wert aus der Zeile „Gesamtbetrag der Einkünfte“ aus dem Bescheid für 2019.
- Wenn Sie keinen Einkommensteuerbescheid für 2020 oder 2019 haben, aber im Jahr 2021 Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer waren, nehmen Sie den Wert aus der Kennzahl 245 Ihres (Jahres)Lohnzettels (Formular L 16) für 2021. Bei mehreren Lohnzetteln addieren Sie diese Werte. Ihren Lohnzettel für das Jahr 2021 können Sie auch in FinanzOnline einsehen.
- Wenn Sie glaubhaft machen können, dass die Einkünfte des Jahres 2021 unter dem Grenzwert liegen, steht Ihnen der Energiekostenausgleich ebenfalls zu.
- Bei einem Mehrpersonenhaushalt ermitteln Sie die Einkünfte der haushaltszugehörigen Personen getrennt und zählen sie diese dann zusammen. Dabei sind aber nur Personen zu berücksichtigen, die am 15. März 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Weitere Infos finden Sie hier
Darf ich den Gutschein einlösen, wenn die Einkunfts-Höchstgrenze überschritten wird?
Nein, in diesem Fall dürfen sie den Gutschein nicht verwenden. Ein zu Unrecht berücksichtigter Energiekostenausgleich muss zurückgezahlt werden.
Kontakt & weitere Infos
Informationen finden Sie auf der Webseite der Bundesregierung oesterreich.gv.at/energiekostenausgleich
Für Fragen steht Ihnen außerdem die Energiekostenausgleich-Hotline des Bundes zur Verfügung:
050 233 798
(Erreichbar Montag - Samstag von 8 bis 18 Uhr)